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Versicherung Informationen
Das geltende Versicherungsvertragsgesetz geht in seiner derzeitigen Form auf das Jahr 1908 zurück. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird das Gesetz nicht mehr vollständig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform erforderlich.
Rechte und Pflichten zwischen Versicherern und Versicherten sind im gültigen Versicherungsvertragsrecht ungleich zu Lasten der Versicherten verteilt. In Zukunft werden Versicherte durch das neue Versicherungsvertragsgesetz deutlich besser gestellt. Nach der Reform soll die Neuregelung die Versicherungskunden insbesondere in den Punkten Verbraucherschutz und Interessenausgleich stärken sowie das Recht der Lebensversicherung modernisieren.
Zukünftig ist die ausführliche Beratung auf die jeweiligen Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmer abzustimmen und auch während des laufenden Vertragsverhältnis müssen die Versicherer weiterhin beraten und informieren. Der Versicherer hat die Einzelheiten der Beratungsgespräche zu dokumentieren, so dass die Dokumentation im Falle eines Streits der Beweisführung dienen kann. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig.
Wie bei anderen Verträgen auch, muss der Versicherer seinen Versicherten vor dem Vertragsabschluss über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungs- bedingungen informieren. Zukünftig sollen die Versicherungsnehmer frühzeitig und umfassend über die Vertragsinhalte aufgeklärt werden. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken, wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden.
Künftig können alle Versicherungsverträge unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzverträgen. Außerdem können nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserklärung widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern z.B. auch Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind.
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen er auch schriftlich gefragt wird. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Darüber hinaus muss der Versicherer seine Rechte aus der Verletzung der Anzeigepflicht binnen fünf Jahren geltend machen. Diese Ausschlussfrist verschafft dem Versicherungsnehmer Sicherheit darüber, dass der Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Bestand hat.
Bei allen Pflichtversicherungen wird der Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer erhalten. Die Regelung des für die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das Versicherungsvertragsgesetz übernommen und gilt künftig für alle Pflichtversicherungen. So soll es dem Geschädigten erleichtert werden, seine Ersatzansprüche zu realisieren.
Das geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben. Verletzt der Versicherungs- nehmer nach Vertragsschluss Anzeige- bzw. Obliegenheitsverletzungen, bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Die Reform sieht ein ab- gestuftes Modell vor, das den Grad des Verschuldens berücksichtigt. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.
Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie“ wird abgeschafft. Wird der Versicherungs- vertrag im Laufe des Versicherungsjahres gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer die Prämie auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode, sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet.
Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat. Diese Sonderregelung, welche auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen.
Im neuen Versicherungsrecht ist ein Ende der Benachteiligung der Verbraucher in Sicht. Versicherungskunden sollen künftig mehr Rechte erhalten. Das sieht der Reformentwurf des mehr als 100 Jahre alte Versicherungsvertragsgestz vor, den Bundesjustizministerin Brigitte Zypries präsentierte. Die Reform muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und soll dann zum 1. Januar 2008 in Kraft treten, da diese Frist das Bundesverfassungsgericht für die Änderungen gesetzt hat.
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